Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern konzipiert. Sollten sie auch bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes vereinbart werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen. Die Firma ODOCU GmbH wird im Folgenden als der Auftragnehmer bezeichnet.

I.
Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für sämtliche Aufträge und Leistungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. AGB der Auftraggeber gelten nur dann, wenn dies vom Auftragnehmer vor Zustandekommen des Vertrages ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Kollidieren einzelne Bestimmungen dieser AGB mit vereinbarten AGB des Auftraggebers, so gelten die Bestimmungen der AGB des Auftragnehmers. Die nicht kollidierenden Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
  2. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass diese AGB nicht nur für das erste Geschäft zwischen ihnen Geltung haben, vielmehr wird die Anwendung dieser AGB auch für alle weiteren Geschäfte hiermit ausdrücklich vereinbart.
  3. Der Auftraggeber erklärt mit der Beauftragung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist, diese AGB gelesen hat oder zumindest die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu nehmen.
  4. Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Mündliche Nebenabreden jeder Art sind unwirksam und es halten die Vertragsteile fest, dass derartige nicht bestehen.

II.
Vertragsabschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind als Aufforderungen an den Vertragspartner, eine Bestellung (= das Angebot) an den Auftragnehmer zu richten, zu verstehen und sind daher nicht verbindlich. Als Angebot ist nur die Bestellung des Auftraggebers anzusehen. Der Vertrag wird geschlossen, wenn der Auftragnehmer das Angebot des Vertragspartners unterschriftlich dadurch annimmt, dass diesem eine entsprechende Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) übermittelt wird.
  2. Eine Bindung für den Auftragnehmer tritt nur dann ein, wenn die Annahmeerklärung von Seiten des Auftragnehmers firmengemäß gefertigt ist. Das Erfordernis der Unterschriftlichkeit ist für den Auftragnehmer im Falle einer Übermittlung per Telefax oder E-Mail erfüllt.
  3. Auch in Katalogen, Preislisten, Zeitungen, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder ähnlichen Medien (oder auf Plattformen – z.B. Messestände – hierfür) angeführte Informationen über Wesen und Preise der Produkte und Leistungen des Auftragnehmers kann sich der Auftraggeber nicht berufen. Diese Informationen stellen ebenfalls keine Angebote des Auftragnehmers dar.

III.
Preise

  1. Angaben des Auftragnehmers im Zusammenhang mit Waren- oder Leistungspreisen verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und beinhalten keine Verpackungs- und Versandkosten. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind 40 % des Preises bei Auftragsvergabe im Vorhinein und 60 % bei Übergabe der Waren oder nach Fertigstellung der Leistung fällig. Handelswaren sind von der 40/60-Regelung ausgenommen und sind bei Übergabe (ohne Testphase) fällig.
  2. Nach Übergabe der Ware/Dienstleistung, spätestens jedoch nach 1 Woche (das ist gleichzeitig das Ende der Testphase) gilt auch ohne Bestätigung/Abnahmeprotokoll die Ware/Dienstleistung als abgenommen und der Rest des ausständigen Betrages als fällig.
  3. Bei Verlängerung und Überziehung von Projekten, die nicht durch den Auftragnehmer oder ein durch den Auftragnehmer beauftragtes Unternehmen entstehen, sondern durch dritte Unternehmen, die durch den Auftraggeber im gegenständlichen Projekt beteiligt oder involviert sind, werden bei Überschreitung der geplanten Projektlaufzeit 50 % der noch ausständigen Auftragssumme fällig. Bei Überschreitung um 100 % der Projektlaufzeit wird die gesamte ausständige Auftragssumme fällig.
  4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12 % Verzugszinsen p.a. vereinbart. Sollte der Auftragnehmer darüberhinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, auch diese zu verlangen. Der Auftraggeber hat bei Zahlungsverzug weiters sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige außergerichtliche oder gerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Pro Mahnschreiben vereinbaren die Vertragsteile eine pauschalierte Aufwandsentschädigung
    von 10% des Standardsatzes für Normalstunden lt. Tariftafel aufgerundet auf ganze Euro.
  5. Leistungen werden vom Auftragnehmer während der normalen Arbeitszeit von 08:00 bis 17:00 Uhr (MO-DO) und 08:00 bis 14:00 Uhr (FR) ausgeführt. Sofern der Auftragnehmer außerhalb dieser Zeit Leistungen erbringt, ist dieser berechtigt, zu dem vereinbarten Entgelt ein gesondertes Entgelt zu verlangen. Die Höhe des zusätzlichen Entgeltes richtet sich nach den Überstundenzuschlägen für die im gegenständlichen Vertrag vereinbarten Stundensätze. Wurden keine gesonderten Stundensätze vereinbart, so kommen die in der sog. Tariftafel festgelegten Standardsätze (für Normal-, Überstunden, Diäten, etc.) zur Anwendung. Der Auftraggeber erklärt, diese Tariftafel zur Kenntnis genommen zu haben oder dass er zumindest die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser Tariftafel Kenntnis zu nehmen. Bei Änderungen von Material-, Lohn- oder Auslösekosten ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder die vereinbarten Preise anzupassen.
  6. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, allfällige von ihm behauptete Gegenforderungen gegenüber dem Auftragnehmer mit dem vereinbarten Kaufpreis oder Entgelt aufzurechnen. Gleiches gilt für die Aufrechnung mit allenfalls behaupteten Preisminderungs- oder sonstigen Gewährleistungsansprüchen oder Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers.
  7. Der Auftraggeber hat seine Zahlungsverpflichtungen erst dann erfüllt, wenn der vereinbarte Kaufpreis oder das vereinbarte Entgelt bei dem Auftraggeber so eingelangt ist, dass dieser darüber verfügen kann.
  8. Alle Preise und Forderungen sind auf Basis des VPI 2015 bei einer jährlichen Anpassung wertgesichert (der Ausgangsindex ist jeweils der Oktober des Vorjahres). Da die Verlautbarung des Index für den Monat Oktober eines Jahres im Regelfall im November eines Jahres durch die Statistik Austria erfolgt, wird bis spätestens Dezember eines Jahres die entsprechende jeweilige Erhöhung berechnet und wird mit 01.01. des Folgejahres schlagend. Alle Veränderungsraten werden auf zwei Dezimalstellen genau berechnet.

IV.
Versand/Verpackung

  1. Wird vom Auftraggeber der Versand in Auftrag gegeben, so erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die Art der Verpackung und des Versandes vom Auftragnehmer ausgewählt werden kann. Die Kosten der Verpackung und des Versandes sowie die Gefahr für Verlust und Beschädigung ab Lager des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versand die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme oder gegen Vorauskasse beim Auftraggeber einzuheben. Annahmeverzug des Auftraggebers liegt vor, wenn dieser das Produkt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht
    übernimmt. Im Fall des Annahmeverzuges gilt die Leistung des Auftragnehmers als erbracht und das Entgelt ist fällig.
  3. Als Erfüllungsort wird der Ort, an dem der Auftragnehmer seine Geschäftsanschrift hat, vereinbart.

V.
Eigentumsvorbehalt/Vorbehalt des Nutzungsrechtes

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren und Erzeugnissen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder des vereinbarten Entgelts vor. Für den Fall, dass der Auftraggeber, die im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers befindlichen Waren und Erzeugnisse weiterveräußert oder Dritte in sonst einer Weise an diesen Waren Rechte behaupten, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer hinsichtlich dieser Ansprüche schad- und klaglos.
  2. Für den Fall, dass dem Auftraggeber mit dem gegenständlichen Fall Werknutzungsrechte übertragen werden sollen, wird vereinbart, dass Werknutzungsrechte des Auftraggebers erst dann eintreten, wenn der Auftraggeber sämtliche gegenüber dem Auftragnehmer bestehende Verpflichtungen erfüllt hat. Sollte der Auftraggeber, die im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers befindlichen Waren und Erzeugnisse an Dritte veräußern, so tritt der Auftraggeber die durch die Veräußerung erlangten Forderungen gegen seinen Abnehmer bereits jetzt zur Sicherung – bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen des Auftragnehmers – an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages.

VI.
Vertragsgegenstand

  1. Für den Fall, dass der Auftragnehmer an den Auftraggeber Hard- (ggf. samt Verbrauchsmaterial) und Software zu liefern hat, vereinbaren die Vertragsteile, dass es sich dabei um zwei selbstständige und unabhängige Verträge handelt. Das Entgelt hinsichtlich der gelieferten Hardware (ggf. samt Verbrauchsmaterial) ist daher unabhängig von dem Entgelt für das Nutzungsrecht an der Software (sowie umgekehrt) fällig.
  2. Software im Sinne dieser AGB sind standardmäßig vertriebene oder individuell für den Anwender entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40a Urheberrechtsgesetz. Die Vertragsteile halten einvernehmlich fest, dass es sich bei der von dem Auftragsnehmer überlassenen Software nicht um ein Produkt im Sinne des § 4 PHG handelt.
  3. Der Auftraggeber erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche, aber höchstpersönliche Recht, die Software zu nutzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software, ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern, zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen. Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbeschränkt.
  4. Der Auftraggeber gesteht ausdrücklich zu, damit einverstanden zu sein, nicht in den Besitz der Quellcodes des Computerprogramms zu gelangen. Der Auftragnehmer ist daher seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen, wenn dem Auftraggeber eine Kopie des Objektcodes des Computerprogramms überlassen wird.
  5. Eine Erweiterung der Nutzung der Software oder Weitergabe der Software ist ebenso wie eine Veränderung der Software an die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers gebunden.
  6. Für den Fall, dass der Auftraggeber die überlassene Software vervielfältigt, ändert oder Dritten zugänglich macht, verpflichtet sich der Auftraggeber in jedem Einzelfall eine Konventionalstrafe in der Höhe des Softwareentgelts, mindestens jedoch EUR 50.000,00 zu bezahlen. Die Konventionalstrafe wird lediglich als Mindestersatz vereinbart, wobei das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, die Unterlassung zu begehren und den darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen.

VII.
Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung beträgt sechs Monate und beginnt mit der Übergabe der Ware, der Hard- oder Software. Die Ware gilt eine Woche nach Übergabe auch ohne Abnahmeprotokoll als abgenommen und die Gewährleistung beginnt.
  2. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte Änderungen an der Hard-/Software vornimmt oder vornehmen lässt. Der Auftragnehmer leistet weiters keine Gewährleistung dafür, dass die übergebene Hard-/Software oder Ware mit den vom Auftraggeber eingesetzten Geräten kompatibel ist. Demnach ist der Auftraggeber verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Hard-/Software sowie der Verwendbarkeit der Waren zu schaffen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die veräußerte Hard-/Software bzw. Ware für die vom Auftraggeber geplanten Einsatzbedingungen, insbesondere für die vom Auftraggeber verwendeten Geräte, geeignet ist.
  3. Weiters erlischt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die Software Dritten überlässt.
  4. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Übernahme der Ware schriftlich und detailliert bekannt gegeben werden. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Schwebende Reklamationen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zahlungsverweigerung der beanstandeten Lieferung oder Leistung.
  5. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preisminderungsanspruch durch Verbesserung in angemessener Frist abzuwenden. Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt, statt der Verbesserung oder Akzeptanz des geltend gemachten Preisminderungsanspruchs dem Auftraggeber eine Gutschrift für künftige Warenbestellungen auszustellen. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
  6. In dem Fall, dass der Auftraggeber einen Gewährleistungsfall behauptet, wird der Auftragnehmer eine Fehlerdiagnose vornehmen. Stellt sich dabei heraus, dass es sich um keinen Gewährleistungsfall handelt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche angefallenen Kosten der Fehlerdiagnose zu ersetzen.
  7. Jeder Gewährleistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Hard-/Software bzw. die erworbene Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet oder verwenden lässt.

VIII.
Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, wenn ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird einvernehmlich ausgeschlossen.
  2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Schäden oder Fehlfunktionen von Produkten von Dritten, die im Zuge der Auftragsabwicklung in das/die Gesamtprodukt/Dienstleistung miteinbezogen werden, egal ob die Bereitstellung bzw. Vorgabe durch den Auftraggeber gegeben ist oder durch den Auftragnehmer im Auftrag bzw. im Sinne des Auftraggebers.
  3. Die Haftung für Mangelschäden, Mangelfolgeschäden, Verspätungsschäden, Vermögensschäden und solchen Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter entstanden sind (insbesondere durch den Ersatz eines entgangenen Gewinns) wird einvernehmlich ausgeschlossen.
  4. Für Schäden, zum Beispiel Verlust von Daten, die durch die Anwendung der Hard-/Software eintreten, haftet der Auftragnehmer nicht, insbesondere nicht für Ersatz eines entgangenen Gewinns.
  5. Die Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises oder des vereinbarten Entgelts für den betreffenden Auftrag. Eine darüberhinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen, da der Auftragnehmer den gegenständlichen Vertrag nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsgrenze abgeschlossen hat.
  6. Schadenersatzansprüche sind weiters ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an den übergebenen Waren, der Hard-/Software vorgenommen hat, diese unberechtigterweise an Dritte weitergegeben hat
    oder diese nicht bestimmungsgemäß verwendet hat.
  7. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Auftraggeber zu überprüfen hat, inwieweit der Einsatz des vom Auftragnehmer entwickelten bzw. programmierten Softwareprogrammes nach der (den) jeweils anzuwendenden gültigen Rechtsordnung(en) zulässig ist. Der Auftragnehmer übernimmt daher für die Zulässigkeit des Einsatzes und Verwendung der Software gemäß den in den verschiedenen Ländern jeweils gültigen Rechtsordnungen keine Haftung und ist darüber hinaus vom Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

IX.
Allgemeines

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertragsinhaltes nicht. Hinsichtlich der rechts-
    unwirksamen Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile, die Regelungslücke durch eine der unwirksamen Bestimmung nahekommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen.
  2. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten betreffend sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich behaupteter Ansprüche des Auftraggebers ist das sachlich zuständige Gericht in Linz.
  3. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.
  4. Für den Fall, dass zwischen den Vertragsteilen ein Service-/Wartungsvertrag abgeschlossen wird (im Regelfall explizit bei Individuallösungen, implizit bei Software-Kauf / -Subscription) vereinbaren die Vertragsteile, dass der Service/Wartungsvertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber beginnt. Der Wartungsvertrag wird auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen und kann von den Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen und gilt mit Einlangen des Kündigungsschreibens beim jeweiligen Vertragspartner als zugegangen. Der Vertrag verlängert sich ohne weiteres Zutun auf die Dauer eines weiteren Jahres, wenn keiner der Vertragsteile von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Ein beidseitiger Kündigungsverzicht innerhalb des ersten Jahres gilt als vereinbart.

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